Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

AGB‘s bzw. Allgemeine Vertragsgrundlagen von

concept+design - Agentur für visuelle Kommunikation

(nachfolgend "Agentur" genannt).

Die nachfolgenden AGB's bzw. AVG's gelten für alle der Agentur erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 


1.    Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung 

       von  Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die

       Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG

       erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur

       weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch

       von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer,

       eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine

       Vergütung nicht vereinbart, gelten die Preise der Preisliste vom 1.1.2015 als vereinbart.

1.4. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen

       Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache

       Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der

       schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung

       der Vergütung über.

1.5. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu

       werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt der Agentur zum

       Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100%

       der vereinbarten bzw. nach der gültigen Preisliste vom 1.1.2015 üblichen Vergütung. Das

       Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die

       Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.    Vergütung

2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von

       Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der

       gültigen Preisliste vom 1.1.2015, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

       Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu

       zahlen sind.

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen

       geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen

        genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in

        Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung

        und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
 
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur für

        den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

        vereinbart ist.

3.    Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb einer

       Woche zahlbar.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem

        jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines

        nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4.    Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,

       Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand

       entsprechend der gültigen Preisliste vom 1.1.2015 gesondert berechnet. Fremdleistungen

       werden mit einer Entschädigung von 17% berechnet.

5.    Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht

        jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.    Schlußbestimmungen/Salvatorische Klausel

6.1. Erfüllungsort ist Friedberg/Hessen.

6.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der

        übrigen Bestimmungen nicht.

6.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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